(1) Diese Ordnung regelt die Konsultation der Mitglieder durch den Vorstand vor einer Mitgliederversammlung des Dachverbandes ESN AISBL.
(2) Fristen enden, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist, um Mitternacht.
Die Konsultation stellt einen Ausdruck demokratischer Strukturen innerhalb des Vereins dar. Sie dient dem Entscheidungsfindungsprozess des Vereins und der Repräsentation der Interessen seiner Mitglieder
(1) Jedes Mitglied kann einen Vertreter in die Konsultation entsenden. Das Mitglied wird grundsätzlich von seinem ersten Vorstand vertreten. Eine Vertretung durch eine andere Person muss durch diesen im Voraus der Konsultation beim Vorstand in Textform angezeigt werden.
(2) Der Repräsentant repräsentiert den Verein bei der Mitgliederversammlung des ESN AISBL, bereitet die Konsultation vor und führt diese durch. Das Amt wird vom Präsidenten des Vereins besetzt. Er kann sich bei diesen Aufgaben auch gänzlich oder teilweise durch eine oder mehrere natürliche Personen vertreten lassen. Diese sollen Vorstandsmitglieder sein.
(3) Weitere Mitglieder der Mitglieder sowie Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates können an der Konsultation als Zuhörer teilnehmen. Die Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder haben nur dann Rederecht, wenn das Thema die Rechte und Pflichten von ESN Deutschland e.V. betrifft oder wenn sie von einem Vertreter des Mitglieds direkt angesprochen werden. Bis zu zwei weitere Mitglieder des Vorstands oder sonstige Mitglieder von Mitgliedern von ESN Deutschland, die den Verein während der Mitgliederversammlung von ESN AISBL als Delegation repräsentieren, können an der Konsultation mit aktivem Rederecht teilnehmen.
(1) Die Themen der Konsultation richten sich nach den angekündigten Tagesordnungspunkten der bevorstehenden Mitgliederversammlung von ESN AISBL.
(2) Zu folgenden Themen ist eine Konsultation zwingend erforderlich:
(3) Weitere Themen liegen im Ermessen des Repräsentanten und können auf Antrag der Mitglieder hinzugefügt werden. Ein solcher Antrag ist spätestens zwei Tage vor der Konsultation in Textform an den Repräsentanten zu richten ist.
(1) Die Konsultation ist spätestens 18 Tagen vor der Mitgliederversammlung des ESN AISBL durch den Vorstand elektronisch durchzuführen.
(2) Mindestens fünf Tage vor der Konsultation hat der Repräsentant dem Zweck der Konsultation entsprechend, den Mitgliedern die Agenda und die Themen der Mitgliederversammlung des ESN AISBL vollumfänglich darzulegen. Diesen hat er die vorläufige Agenda für die Konsultation beizulegen. Über Änderungen sind die Mitglieder schnellstmöglich zu informieren.
(3) Im Falle einer Konsultation zu den in §4 II und §4 III genannten Themen, ist eine Online-Abstimmung binnen 5 Tagen nach Abschluss der Konsultation durch den Vorstand zu eröffnen. Diese endet mit Ablauf des siebten Tages nach ihrer Eröffnung. Das Abstimmungsrecht ist nicht an die Teilnahme an der Konsultation gebunden.
(4) Das Ergebnis der Abstimmung und die Anzahl der abgegebenen Stimmen ist den Mitgliedern in Textform zu eröffnen.
(1) Das Abstimmverhalten des Repräsentanten soll dem Tenor der Konsultation folgen.
(2) Das Abstimmungsergebnis der Mitglieder über ein Thema im Sinne des § 4 II a ist für den Repräsentanten stets verbindlich.
(3) Der Repräsentant des Vorstands hat den Mitgliedern die Wahlergebnisse, einschließlich der eigenen Wahl, spätestens sieben Tage nach Ende der Mitgliederversammlung des ESN AISBL in Textform mitzuteilen.
(4) Eigenes Wahlverhalten des Repräsentanten, das nicht dem Tenor der Konsultation entspricht, ist den Mitgliedern in Textform spätestens 30 Tage nach dem Ende der Versammlung zu begründen.
Diese Ordnung tritt mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.