(1) Der Verein führt den Namen Erasmus Student Network Deutschland e.V. (Kurzform: ESN Deutschland e.V.)
(2) Sitz des Vereins ist Bochum. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bochum eingetragen (Registernummer VR 3762).
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereines ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglied des Vereins kann jede juristische Person oder Personenvereinigung werden, die eine gleiche oder ähnliche Zielsetzung verfolgt.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden. Näheres kann in einer Ordnung geregelt werden.
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
(2) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
(1) Jedes Mitglied hat das Recht einen Delegierten zur Mitgliederversammlung zu entsenden, Anträge zu stellen und sein Stimmrecht auszuüben. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf Konsultation durch den nationalen vorstand vor jeder Mitgliederversammlung des ESN AISBL.
(3) Von den Mitgliedern werden Aufnahmegebühren und Beiträge erhoben. Die Höhe und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in einer Ordnung.
(4) Die Mitglieder müssen ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem ESN Deutschland termingerecht nachkommen.
(5) Die Mitglieder verpflichten sich, mindestens zweimal im Jahr dem Vorstand Bericht über ihre Tätigkeiten zu erstatten.
(6) Näheres kann in einer Ordnung geregelt werden.
Organe des Vereins sind
(1) Der Vorstand besteht aus
(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand bis zu drei weitere stimmberechtigte Vorstandsmitglieder angehören sollen.
(3) Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand kann beschließen, dass dem Vorstand stimmrechtslose Beisitzer angehören sollen, die unterstützende und beratende Funktionen innehaben und die vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
(3) Der Präsident, der Vizepräsident und der Finanzvorstand vertreten den Verein nach § 26 BGB jeweils alleine.
(1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln bestellt. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Wählbar sind nur lokale Mitglieder des Mitglieds.
(2) Kann ein Vorstandsposten bei Wahlen nicht besetzt werden oder scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so sind bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied bis zum Ende ihrer Amtszeit in den Vorstand zu berufen oder die Aufgaben unter sich aufzuteilen.
(3) Eine einmalige Wiederwahl in den Vorstand ist zulässig, nach Ablauf der zweiten Amtszeit ist die Wiederwahl ausgeschlossen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur dann zugelassen, wenn die Mitgliederversammlung zunächst einem Antrag des Betroffenen auf die Zulassung zur Wahl mit einer Dreiviertelmehrheit gemäß §13 IV Nr. 6 zustimmt.
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(2) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
(1) Mindestens zweimal im Kalenderjahr ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Abweichend von Satz 1 müssen Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung einschließlich deren Begründung, die Änderungen der Satzung oder Ordnung des Vereins beinhalten, spätestens 15 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand in Textform zugehen.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Grundes beantragt, dafür stimmt oder der Vorstand dies beschließt.
(4) Abweichend von §32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach eigenem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitgliederversammlung ohne die Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort durchgeführt wird (Online-Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können in diesem Falle ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Für die Online-Mitgliederversammlung sind sichere elektronische Verfahren zu verwenden, die nur den berechtigten Teilnehmern den Zugang ermöglichen. Weitere Regelungen bezüglich der Beschlussfassung bei Online-Mitgliederversammlungen können in einer Ordnung festgelegt werden.
(1) Das Mitglied wird in der Versammlung durch einen Delegierten vertreten. Ein Delegierter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die Vertretung ist dem Vorstand vor Beschlussfassung in Textform bekanntzugeben.
(2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(4) Davon abweichend bedürfen Beschlüsse über
(5) Näheres zum Wahlverfahren kann in einer Ordnung geregelt werden.
(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(7) In Fällen, in denen die Einberufung einer Mitgliederversammlung unverhältnismäßig erscheint, kann der Vorstand Beschlüsse auch mit Hilfe von sicheren elektronischen Verfahren herbeiführen.
Dem Verwaltungsrat gehören mindestens drei, jedoch maximal fünf Personen an. Er besteht aus
(1) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, den Vorstand in Angelegenheiten des Vereins zu auditieren. Dabei obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Der Verwaltungsrat arbeitet ehrenamtlich.
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln bestellt. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Wählbar sind nur lokale Mitglieder des Mitglieds. Es dürfen maximal zwei lokale Mitglieder pro Mitglied in den Verwaltungsrat gewählt werden. Nicht wählbar sind Mitglieder oder Beisitzer des Vorstands. Ausgeschiedene Mitglieder oder Beisitzer des Vorstands können dem Verwaltungsrat, der ihrem Mandat folgt, nicht angehören.
(2) Kann ein Posten des Verwaltungsrats bei Wahlen nicht besetzt werden oder scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vorzeitig aus dem Amt aus, so sind bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung die verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsrats berechtigt, ein neues Verwaltungsratsmitglied bis zum Ende ihrer Amtszeit in den Verwaltungsrat zu berufen oder die Aufgaben unter sich aufzuteilen.
(3) §9 III gilt entsprechend.
Der Vorstand kann einstimmig redaktionelle Änderungen der Satzung und der Ordnung sowie deren Anhängen beschließen. Vor einem entsprechenden Beschluss durch den Vorstand ist der Verwaltungsrat anzuhören. Der Vorstand muss die Mitglieder innerhalb von sieben Tagen nach einem entsprechenden Beschluss über die vorgenommenen Änderungen informieren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den „ESN Alumni Deutschland e.V.“, sofern dessen Gemeinnützigkeit anerkannt ist und der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Andernfalls an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung.
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nichtig oder aus einem sonstigen Grunde unwirksam sein, so bleibt die übrige Satzung dennoch wirksam. In einem solchen Fall wird statt der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine solche gesucht, die dem intendierten Zweck des Vereins möglichst nahe kommt.